I. Einleitung
Infolge des Urteils des Türkischen Verfassungsgerichts ( siehe hierzu auch Grundstückserwerb durch Ausländer in der Türkei – Die aktuelle Rechtslage vom 11.03.2008 wurde der Art. 36 des türkischen Grundbuchgesetzes (Tapu kanunu) dahingehend neu gefasst, dass nunmehr besondere Anforderungen an den Erwerb von Immobilien durch türkische Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung zu erfüllen sind. So wurde in Art. 36 des Grundbuchgesetzes geregelt, dass diese Gesellschaften im Rahmen des durch ihre Satzung vorgegebenen Zwecks Grundeigentum (taşınmaz) sowie beschränkt dingliche Rechte (sınırlı ayni haklar) erwerben und nutzen können. Auf diese Weise erworbenes Grundeigentum kann von einer in der Türkei gegründeten Gesellschaft auf eine türkische Gesellschaft mit ausländischem Kapital unter den gleichen Voraussetzungen verkauft bzw. durch ein Anteilsverkauf übertragen werden.